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Verfügung der Regierung wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse. Achtung: Für Wiesenbrüter-Gebiete gilt diese Frist-Verlängerung nicht!

(ty) Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens "Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern" ist es seit 2020 grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen, erklärt die Regierung von Oberbayern. Allerdings: "Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich." Vor diesem Hintergrund hat die Behörde laut heutiger Mitteilung durch Allgemein-Verfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten heuer bis einschließlich 1. April gestattet. Keine Fristverschiebung gebe es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete; für diese gelte im gesamten Bezirk weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.

"Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzelbildung angeregt wird", erklärt die Regierung von Oberbayern in einer aktuellen Presse-Information. Der Boden dürfe dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. "Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage", weiß man bei der Behörde.

Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, könnten die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel sei, den Beginn des Verbots verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern eigenen Angaben zufolge Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk über den 15. März hinaus bis einschließlich 1. April. Diese Entscheidung stütze sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.

"Ausgenommen von der Verschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete, in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt", stellt die Behörde klar. Diese Ausnahme orientiere sich an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählen laut Behörde insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete seien für Landwirte im "integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System" (Ibalis) einsehbar. Die genannte Allgemein-Verfügung sei ab Freitag, 13. März, unter diesem Link online einsehbar. 


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