Die beiden Briten im Alter von 27 und 30 Jahren mussten zur Sicherung des Strafverfahrens jeweils einen vierstelligen Euro-Betrag hinterlegen.
(ty) Zwei betrunkene E-Scooter-Fahrer sind am frühen gestrigen Morgen von Streifenbeamten in Ingolstadt aus dem Verkehr gezogen worden. Wie die Polizei berichtet, wurden die beiden Männer im Alter von 27 und 30 Jahren gegen 3 Uhr auf der Pettenkoferstraße angehalten und unter die Lupe genommen. Bei beiden sei Alkohol-Geruch wahrgenommen worden. Die durchgeführten Atem-Tests erbrachten den Angaben zufolge dann jeweils einen Wert in Höhe von rund 1,2 Promille – also im Straftaten-Bereich.
Beiden Männern sei deshalb die Weiterfahrt untersagt worden. Außerdem mussten sie eine Blutentnahme über sich ergehen lassen. "Nachdem die beiden britischen Staatsangehörigen über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen, mussten sie zur Sicherung des Strafverfahrens einen niedrigen vierstelligen Betrag anhand einer so genannten Sicherheits-Leistung, einschließlich der anfallenden Gebühren, hinterlegen", meldet die Polizei. Gegen beide sei ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Trunkenheit im Verkehr eingeleitet.
Die Polizei mahnt in diesem Zusammenhang immer wieder zur Vorsicht: Denn es gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben von E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Alkohol-Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei sowie nach derzeitigem Stand nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.
Ab einem Alkohol-Wert in Höhe von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."





